Artikel 5 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Vorbehaltlich Artikel 74 können Einnahmen nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie in einer Haushaltslinie veranschlagt sind.
(2) Ausgaben können nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
(3) In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
(4) Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Gemeinschaften sind, werden vorbehaltlich der Artikel 5a, 18 und 74 als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.
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