Artikel 5a VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.
In der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, im Folgenden „Durchführungsbestimmungen” genannt, wird geregelt, in welchen Ausnahmefällen der Anweisungsbefugte derartige Zinsbeträge jährlich einzieht. Diese Zinserträge werden als sonstige Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.
(2) Keine Zinserträge entstehen den Gemeinschaften bei:
- a)
- Vorfinanzierungen, bei denen es sich nicht um signifikante Beträge gemäß den Durchführungsbestimmungen handelt;
- b)
- Vorfinanzierungen im Rahmen einer Auftragsvergabe nach Artikel 88;
- c)
- Vorfinanzierungen an Mitgliedstaaten;
- d)
- Vorfinanzierungen im Rahmen der Heranführungshilfe;
- e)
- Vorschüssen an Mitglieder der Organe und Bedienstete, die nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden „Statut” genannt, geleistet werden;
- f)
- Vorfinanzierungen im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c.
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