Artikel 41 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Organe und Einrichtungen werden von der Haushaltsbehörde entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

(2) Der nach Zweckbestimmung strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan der Kommission wird von der Haushaltsbehörde beschlossen.

Ein Titel entspricht einem Politikbereich, ein Kapitel entspricht in der Regel einem Tätigkeitsfeld.

Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen.

Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgebracht.

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