Artikel 42 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden.
Die gemäß dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften erhobenen eigenen Einnahmen sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.
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