Artikel 43 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Jeder Einzelplan kann einen Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel” umfassen. Dieser Titel wird dotiert, wenn

a)
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder
b)
aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittelansätze bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.

Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags angenommen wird, nur nach einer Übertragung nach Artikel 23 in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 24.

(2) Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Übertragung nach dem Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel” vorschlagen. Die Haushaltsbehörde beschließt diese Übertragung nach Maßgabe des Artikels 26.

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