Artikel 44 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Der die Kommission betreffende Einzelplan des Haushaltsplans kann eine „Negativreserve” im Höchstbetrag von 200 Mio. EUR vorsehen. Diese Reserve, die bei einem besonderen Titel ausgewiesen wird, kann sowohl Verpflichtungsermächtigungen als auch Zahlungsermächtigungen betreffen.
Diese Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 23 und 25 zu erwirtschaften.
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