Artikel 45 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern vor.
(2) Die Reserve nach Absatz 1 ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach dem Verfahren der Artikel 24 und 26 zu mobilisieren.
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