Artikel 46 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:
- 1.
- Im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
- a)
- die geschätzten Einnahmen der Gemeinschaften für das betreffende Haushaltsjahr,
- b)
- die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,
- c)
- die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr,
- d)
- die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,
- e)
- die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben,
- f)
- eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen,
- g)
- die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1.
- 2.
- In den Einzelplänen der jeweiligen Organe enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung der Nummer 1.
- 3.
- Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan
- a)
- für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn und Besoldungsgruppe;
- b)
- einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Aktionen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Aktionen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;
- c)
- einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;
- d)
- die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 185, die einen Zuschuss zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.
- 4.
- Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransoperationen enthält der Haushaltsplan
- a)
- im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria” (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;
- b)
- im Einzelplan der Kommission
- i)
- die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften der Gemeinschaften; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria” (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;
- ii)
- Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie der Gemeinschaften für die betreffenden Operationen;
- c)
- in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über
- i)
- laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,
- ii)
- Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.
- 5.
- Der Haushaltsplan enthält im Einnahmen- und Ausgabenteil Linien, die für die Inanspruchnahme des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen erforderlich sind.
- 6.
- Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wird in ein einziges, sich aus spezifischen Haushaltsartikeln zusammensetzendes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP” eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Haushaltslinien, in denen sich zumindest die wichtigsten Einzelmissionen widerspiegeln.
(2) Neben den unter Nummer 1 genannten Dokumenten kann die Haushaltsbehörde dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.
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