Artikel 47 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Stellenpläne gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 geben für jedes Organ und jede Einrichtung eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor; darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Jedes Organ und jede Einrichtung kann jedoch Änderungen an den Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

a)
der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird und
b)
die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.

Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, sehen die Organe von den Änderungen ab, und das normale Verfahren findet Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

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