Artikel 47 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Stellenpläne gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 geben für jedes Organ und jede Einrichtung eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor; darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.
Jedes Organ und jede Einrichtung kann jedoch Änderungen an den Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass
- a)
- der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird und
- b)
- die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.
Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, sehen die Organe von den Änderungen ab, und das normale Verfahren findet Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.
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