Artikel 49 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Gemeinschaften oder der Europäischen Union können nur verwendet werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet.

(2) Im Anwendungsbereich des EG-Vertrags und des EAG-Vertrags wird der Basisrechtsakt von der Rechtsetzungsbehörde in Form einer Verordnung, einer Richtlinie, einer Entscheidung im Sinne von Artikel 249 des EG-Vertrags oder eines Beschlusses erlassen.

(3) Im Anwendungsbereich von Titel V des EU-Vertrags (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — GASP) kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 23 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 24 des EU-Vertrags genannten Formen annehmen.

(4) Im Anwendungsbereich von Titel VI des EU-Vertrags (Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags genannten Formen annehmen.

(5) Empfehlungen und Stellungnahmen sowie Entschließungen, Schlussfolgerungen, Erklärungen und sonstige Akte, die keine rechtlichen Wirkungen haben, stellen keine Basisrechtsakte im Sinne dieses Artikels dar.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Gemeinschaften oder der Europäischen Union für die zu finanzierende Maßnahme die Befugnis hat:

a)
Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden. Die diesbezüglichen Mittelbindungen dürfen nur für höchstens zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden;
b)
in den Anwendungsbereichen des EG-Vertrags, des EAG-Vertrags und des Titels VI des EU-Vertrags, Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittelbindungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Rechtsetzungsverfahren muss vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen werden. Im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Begünstigten beachtet werden. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel kann also nicht dem Volumen der Mittel entsprechen, die zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen werden.

Bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde einen Bericht über die in den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, der eine Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie eine Einschätzung der in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen enthält;

c)
Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des EU-Vertrags (GASP). Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat unter voller Beteiligung der Kommission vereinbart. Zu diesem Zweck unterrichtet der Vorsitz, der hierbei vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

d)
Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den EG-Vertrag und den EAG-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts gemäß Buchstabe b sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge zugewiesen werden und die in den Durchführungsbestimmungen aufgeführt sind;
e)
die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.

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