Artikel 50 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Kommission erkennt den anderen Organen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.Jedoch können mit der Kommission ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um die Ausführung der Verwaltungsmittel der Delegationen der Union zu vereinfachen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Abweichungen von den Vorschriften der Haushaltsordnung oder ihren Durchführungsbestimmungen enthalten.

Die Organe üben ihre Befugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung und im Rahmen der ihnen bewilligten Haushaltsmittel aus.

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