Artikel 53c VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Bei der dezentralen Mittelverwaltung überträgt die Kommission unbeschadet der Übertragung der übrigen Aufgaben an Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Drittländern Haushaltsvollzugsaufgaben nach Maßgabe von Artikel 56 sowie der Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils.

(2) Die Kommission gewährleistet, dass die Mittel gemäß den geltenden Regeln verwendet werden, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.

(3) Drittländer, denen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher.

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