Artikel 53d VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Bei der gemeinsamen Mittelverwaltung werden nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben internationalen Organisationen in folgenden Fällen übertragen:
- a)
- wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation eine langfristig angelegte Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die administrativen und finanziellen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit geregelt sind;
- b)
- wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation ein gemeinsames Vorhaben oder Programm ausarbeiten;
- c)
- bei Maßnahmen mit mehreren Geldgebern, deren Beiträge zusammengelegt werden und nicht für bestimmte Ausgaben oder Arten von Ausgaben zweckgebunden sind.
Die Vorschriften dieser Organisationen auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe bieten Garantien, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.
(2) Die mit der betreffenden internationalen Organisation geschlossene Vereinbarungen über die Bereitstellung der Finanzmittel müssen genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben enthalten, die dieser Organisation übertragen werden.
(3) Internationale Organisationen, denen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.