Artikel 54 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Kommission darf Dritten keine Durchführungsbefugnisse übertragen, die ihr durch die Verträge zugewiesen werden, wenn mit diesen Befugnissen ein großer Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden ist. Überträgt sie Dritten Durchführungsaufgaben, sind diese genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Erfüllung in vollem Umfang zu kontrollieren.

Die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben muss mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang stehen, der eine effiziente und wirksame interne Kontrolle verlangt, und sicherstellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet ist. Die auf diese Weise übertragenen Durchführungsaufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.

(2) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen oder der dezentralen Mittelverwaltung nach Artikel 53a bzw. 53c aus, so kann sie unter Beachtung der Einschränkungen des Absatzes 1 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf folgende Einrichtungen übertragen:

a)
die in Artikel 55 genannten gemeinschaftlichen Exekutivagenturen, im Folgenden „Exekutivagenturen” ;
b)
durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 und andere Facheinrichtungen der Gemeinschaft, beispielsweise die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds, sofern dies mit dem im Basisrechtsakt festgelegten Auftrag der betreffenden Einrichtung vereinbar ist;
c)
einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Kriterien der Durchführungsbestimmungen erfüllen;
d)
Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der vorliegenden Verordnung bezeichnet sind.

(3) Nehmen die in Absatz 2 genannten Einrichtungen Durchführungsaufgaben wahr, so prüfen sie regelmäßig, ob die aus dem Haushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Diese Einrichtungen oder Personen ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen.

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