Artikel 55 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Exekutivagenturen sind von der Kommission durch Beschluss geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(1), für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission ein gemeinschaftliches Programm oder Vorhaben ganz oder teilweise durchzuführen.

(2) Für die Ausführung der entsprechenden operativen Mittel ist der Direktor der Agentur zuständig.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

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