Artikel 56 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangt sie vorab von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, den Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise folgender Verfahren, Systeme und Regelungen:
- a)
- transparenter, nicht diskriminierender Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt vermeiden und den Bestimmungen des Titels V bzw. VI entsprechen;
- b)
- eines effizienten und wirksamen Systems zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine effektive Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion oder der entsprechenden Funktionen vorsieht;
- c)
- eines Buchführungssystems, mit dem sich die Verwendung der Gemeinschaftsmittel auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen und in den Rechnungen der Gemeinschaft ausweisen lässt;
- d)
- einer unabhängigen externen Prüfung;
- e)
- des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf der in den Verordnungen der Gemeinschaft vorgesehenen Ebene;
- f)
- einer jährlichen angemessenen nachträglichen Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3.
Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Vergabeverfahren der Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.
(2) Bei dezentraler Mittelverwaltung gelten je nach Grad der zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden öffentlich-rechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtung vereinbarten Dezentralisierung sämtliche Kriterien nach Absatz 1 — mit Ausnahme des Kriteriums nach Buchstabe e — oder nur ein Teil davon.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 169a kann die Kommission
- —
-
bei Ressourcenzusammenlegung und
- —
unter den im Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen
die Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren des begünstigten Partnerlandes oder die zwischen den Gebern vereinbarten Verfahren verwenden.
Bevor die Kommission diese Entscheidung trifft, vergewissert sie sich in jedem Einzelfall, dass diese Verfahren die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den Bestimmungen international anerkannter Normen gleichwertige Garantien bieten und mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang stehen, der eine effiziente und wirksame interne Kontrolle verlangt.
Das betreffende Drittland bzw. die betreffende öffentlich-rechtliche nationale oder internationale Einrichtung müssen sich verpflichten, folgende Bedingungen zu erfüllen:
- a)
- Vorbehaltlich von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die Kriterien nach Absatz 1 eingehalten werden;
- b)
- die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer für unabhängige externe Prüfungen zuständigen nationalen Stelle durchgeführt werden;
- c)
- sie müssen regelmäßig prüfen, ob die aus dem Haushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
- d)
- sie ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche rechtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge einzuziehen.
(3) Die Kommission gewährleistet, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen.
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