Artikel 57 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Haushaltsvollzugsmaßnahmen, einschließlich Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission nicht externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, außer in dem in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall oder in besonderen Fällen, wenn Zahlungen, deren Modalitäten und Beträge die Kommission festgelegt hat, an von der Kommission bestimmte Empfänger zu leisten sind und die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat.
(2) Anderen externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen als denjenigen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und die Ausübung weder hoheitlicher Befugnisse noch einer Ermessensbefugnis umfassen.
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