Artikel 60a VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.
Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen Haushaltsmittel gefährden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der wahrscheinlich Auswirkungen auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben hat.
Falls eine Situation bzw. ein Konflikt der in Unterabsatz 2 genannten Art dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.
(2) Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.
(3) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 60 Absatz 7 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 66 Absatz 3a. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und der Haushaltsbehörde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.
Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.
(4) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sei es auf dessen Antrag oder – im Zusammenhang mit der Entlastung – auf Antrag des Europäischen Parlaments, Folge.
(5) Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auswirkt.
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