Artikel 61 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Jedes Organ ernennt einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:

a)
Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,
b)
Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß den Bestimmungen des Titels VII,
c)
Rechnungsführung gemäß den Bestimmungen von Titel VII,
d)
Festlegung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß den Bestimmungen von Titel VII,
e)
Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen. Der Rechnungsführer kann die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen,
f)
Kassenführung.

Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

Vorbehaltlich des Artikels 186a fungiert der Rechnungsführer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch als Rechnungsführer des EAD.

(2) Der Rechnungsführer erhält von den Anweisungsbefugten alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Gemeinschaften und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(2a) Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Organ angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage des Organs vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt wurden, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über die Rechnungen seines Organs unter seiner Verantwortung aufgestellt wurden, und dass alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.

Die bevollmächtigen Anweisungsbefugten übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die er benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die sie kontrollieren.

(2b) Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seines Geltungsbereichs.

(2c) Die Rechnungsführer der anderen Organe und Agenturen unterzeichnen ihre Jahresabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission.

(3) Vorbehaltlich der in dieser Haushaltsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

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