Artikel 63 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln und für Zahlungen in geringer Höhe im Sinne der Durchführungsbestimmungen können Zahlstellen eingerichtet werden.

Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen nach Artikel 110 können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern die von der Haushaltsbehörde für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Dotation für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird.

(2) Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des betreffenden Organs bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern.

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