Artikel 64 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.
(2) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer von der Behörde, die ihn ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
(3) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
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