Artikel 67 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)
Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente,
b)
ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten,
c)
Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,
d)
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

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