Artikel 67 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:
- a)
- Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente,
- b)
- ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten,
- c)
- Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,
- d)
- Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.