Artikel 68 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Die Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:
- a)
- Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente,
- b)
- Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,
- c)
- Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten,
- d)
- Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
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