Artikel 68 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)
Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente,
b)
Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,
c)
Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten,
d)
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.