Artikel 70 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Gemeinschaften begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
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