Artikel 71 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)
das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;
b)
das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;
c)
die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.

(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(4) Die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen zugunsten der Gemeinschaften fällig sind, werden in den Durchführungsbestimmungen präzisiert.

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