Artikel 73a VO (EG, Euratom) 2002/1605

Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gilt für die Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Der Beginn der Verjährungsfrist und die Bedingungen für ihre Unterbrechung werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

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