Artikel 74 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Einnahmen aus Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen sowie aus Zinsen werden nicht endgültig als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Entscheidungen durch den Gerichtshof aufgehoben werden können.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturentscheidungen.

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