Artikel 75 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

(2) Der Ausgabe geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, sofern die betreffenden Mittel nicht gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können.

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