Artikel 76 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat.

Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der die rechtliche Verpflichtung eingeht.

(2) Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.

Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.

Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von Ausgaben gemäß Artikel 150 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen.

(3) Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn es sich um Verwaltungsausgaben handelt. Auf diese Jahrestranchen wird, außer bei den Personalausgaben, in der rechtlichen Verpflichtung hingewiesen.

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