Artikel 78 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a)
der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung,
b)
der Verfügbarkeit der Mittel,
c)
der Übereinstimmung der Ausgabe mit den Bestimmungen, insbesondere den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen sowie allen in Durchführung der Verträge und Verordnungen erlassenen Rechtsakten,
d)
der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Bei der Eintragung einer rechtlichen Verpflichtung überzeugt sich der Anweisungsbefugte von

a)
der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung,
b)
der Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die Bestimmungen der Verträge, den Haushaltsplan, diese Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen sowie alle in Durchführung der Verträge und der Verordnungen erlassenen Rechtsakte,
c)
der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

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