Artikel 79 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte
- a)
- den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;
- b)
- das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft;
- c)
- die Fälligkeit der Forderung prüft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.