Artikel 79 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

a)
den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;
b)
das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft;
c)
die Fälligkeit der Forderung prüft.

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