Artikel 86 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Interne Prüfer berät das betreffende Organ in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.
Ihm obliegt es insbesondere,
- a)
- die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und
- b)
- die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.
(2) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Organs. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.
(3) Der Interne Prüfer teilt dem betreffenden Organ seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Organ überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der Interne Prüfer unterbreitet ferner dem Organ alljährlich einen internen Prüfungsbericht, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.
(4) Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen zusammenfassenden Bericht, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.
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