Artikel 87 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von den Organen so festgelegt, dass seine völlige Unabhängigkeit gewährleistet und seine Verantwortlichkeit klar umrissen ist.
Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so wird seine Verantwortlichkeit durch das Statut geregelt und in den Durchführungsbestimmungen präzisiert.
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