Artikel 88 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Öffentliche Aufträge werden zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 104 und 167 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben.

Gegenstand dieser Aufträge können sein:

a)
Ankauf oder Anmietung eines Gebäudes,
b)
Lieferungen,
c)
Bauleistungen,
d)
Dienstleistungen.

(2) Rahmenverträge sind Verträge zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Titels, die das Vergabeverfahren, einschließlich der Veröffentlichung, regeln.

(3) Unbeschadet der Artikel 93 bis 96 fallen Finanzhilfen nicht unter diesen Titel.

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