Artikel 90 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Alle Aufträge, deren Volumen die in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Von einer vorherigen Auftragsbekanntmachung kann nur in den Fällen nach Artikel 91 Absatz 2, die in den Durchführungsbestimmungen präzisiert werden, und bei den Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(1) abgesehen werden.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen nach der Zuschlagserteilung kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden könnte.

(2) Die Aufträge, deren Wert unter den in den Artikeln 105 und 167 festgelegten Schwellenwerten liegt, und Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IIB der Richtlinie 2004/18/EG werden in geeigneter Weise, die in den Durchführungsbestimmungen präzisiert wird, veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

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