Artikel 91 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren ausgeschrieben:

a)
im offenen Verfahren,
b)
im nichtoffenen Verfahren,
c)
im Wettbewerbsverfahren,
d)
im Verhandlungsverfahren
e)
im wettbewerblichen Dialog.

Ist ein öffentlicher Auftrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 185 oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so bemühen sich die betreffenden öffentlichen Auftraggeber, das Vergabeverfahren interinstitutionell durchzuführen.

Erfordert eine von einem Organ und einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen öffentlichen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesem öffentlichen Auftraggeber nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen gemeinsam organisiert werden.

(2) Für Aufträge, deren Volumen die in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, ist das Verhandlungsverfahren nur in den Fällen gestattet, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die in den Durchführungsbestimmungen genannten Dienstleistungsaufträge.

(3) Die Schwellenwerte, unterhalb deren der öffentliche Auftraggeber entweder auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen oder abweichend von Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 lediglich Beträge auf der Grundlage von Rechnungen erstatten kann, werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

(4) In den Durchführungsbestimmungen wird festgelegt, welches der in Absatz 1 genannten Vergabeverfahren anzuwenden ist, wenn es um in Bezug auf Dienstleistungsverträge gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG und um Verträge, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder um den gebotenen Schutz wesentlicher Interessen der Gemeinschaften oder der Europäischen Union geht.

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