Artikel 97 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Aufträge werden auf der Grundlage der für den Gegenstand anwendbaren Zuschlagskriterien vergeben, nachdem die Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht nach den Artikeln 93 und 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a ausgeschlossen sind, anhand der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Auswahlkriterien geprüft worden ist.
(2) Die Auftragsvergabe erfolgt durch Zuschlag oder im Leistungswettbewerb.
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