Artikel 98 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.
(3) Außer bei Aufträgen mit geringem Volumen gemäß Artikel 91 Absatz 3 wird die Eröffnung der Bewerbungen oder Angebote durch einen zu diesem Zweck benannten Eröffnungsausschuss vorgenommen. Die von diesem als nicht anforderungsgerecht deklarierten Bewerbungen oder Angebote werden zurückgewiesen.
(4) Sämtliche vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierten Teilnahmeanträge oder Angebote werden anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf bewertet, dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe des Auftrags oder die Durchführung einer elektronischen Auktion vorzuschlagen.
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