Artikel 106 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Zahlungsfristen und Verzugszinsen (Artikel 83 der Haushaltsordnung)

(1) Die Zahlung der geschuldeten Beträge erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens 45 Kalendertagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung eines zulässigen Zahlungsantrags bei der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten; als Zahlungsdatum gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung des Kontos des Organs.

Ein Zahlungsantrag ist dann nicht zulässig, wenn auch nur ein wesentliches Element fehlt.

Ist ein Zahlungsantrag nicht zulässig, teilt der Anweisungsbefugte dies dem Auftragnehmer oder Empfänger innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des ursprünglichen Eingangs des Zahlungsantrags mit. In dieser Mitteilung beschreibt er sämtliche Mängel des Antrags.

(2) Bei öffentlichen Waren- und Dienstleistungsverträgen beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalendertage, es sei denn, der betreffende Vertrag sieht etwas anderes vor.

(3) Im Falle von Verträgen oder Finanzhilfeentscheidungen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, laufen die Zahlungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht bzw. die betreffende Bescheinigung gebilligt wird. Der Empfänger wird umgehend entsprechend unterrichtet.

Die Frist für die Billigung darf Folgendes nicht überschreiten:

a)
20 Kalendertage bei einfachen Liefer- oder Dienstleistungsverträgen;
b)
45 Kalendertage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfeentscheidungen bzw. -vereinbarungen;
c)
60 Kalendertage bei Verträgen und Finanzhilfeentscheidungen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind.

Dem Auftragnehmer oder Empfänger wird in jedem Fall im Voraus mitgeteilt, dass sich die Zahlungen wegen des Verfahrens zur Billigung eines Berichts möglicherweise verzögern können.

Der zuständige Anweisungsbefugte unterrichtet den Empfänger mittels eines offiziellen Schriftstücks von der Aussetzung des für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung geltenden Zeitraums.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung und die Leistung der Zahlung ein und dieselbe Frist setzen. Diese Frist darf nicht länger sein als die maximale Frist für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung und die maximale Frist für die Leistung der Zahlung zusammengerechnet.

(4) Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Förderfähigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Förderfähigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den Auftragnehmer oder Empfänger so rasch wie möglich über die Aussetzung und gibt die Gründe hierfür an.

Die restliche Zahlungsfrist läuft ab dem Datum weiter, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist.

(5) Nach Ablauf der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bestimmungen:

a)
maßgebend sind die in Artikel 86 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zinssätze;
b)
die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für die Mitgliedstaaten.

(6) Jedes Organ legt der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der Zahlungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der Jahresberichte über ihre Tätigkeiten nach Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung als Anhang beigefügt.

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