Artikel 105 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Verbuchung der Vorfinanzierungen und der Zwischenzahlungen (Artikel 81 der Haushaltsordnung)
(1) Mit der Vorfinanzierung sollen dem Empfänger Kassenmittel an die Hand gegeben werden. Sie kann in mehreren Teilzahlungen erfolgen.
(2) Mit der Zwischenzahlung, die wiederholt werden kann, sollen die Ausgaben des Begünstigten insbesondere auf der Grundlage einer Abrechnung erstattet werden, wenn die finanzierte Maßnahme einen gewissen Ausführungsgrand erreicht. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung damit ganz oder teilweise verrechnet werden.
(3) Der Abschluss der Ausgabe erfolgt in Form einer Zahlung des Restbetrags, die nicht wiederholt werden kann und mit der die vorangegangenen Zahlungen abgerechnet werden, oder in Form einer Einziehungsanordnung.
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