Artikel 104 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Belege (Artikel 81 der Haushaltsordnung)

(1) Vorfinanzierungen, einschließlich der Vorfinanzierungen in Teilbeträgen, werden entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Entscheidung, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Übereinstimmung der finanzierten Maßnahmen mit den Bestimmungen des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden Entscheidung oder Vereinbarung überprüft werden kann. Ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung in diesen Rechtsakten bereits festgelegt, so ist kein gesonderter Zahlungsantrag erforderlich.

Die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags stützen sich auf Belege, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des mit dem Empfänger geschlossenen Vertrags, der mit ihm geschlossenen Vereinbarung, der Entscheidung bzw. des Basisrechtsakts durchgeführt worden sind.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gemäß dem Basisrechtsakt und den mit dem Begünstigten geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Art der in Absatz 1 genannten Belege fest. Die technischen und finanziellen Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der Maßnahmen sind Belege im Sinne des Absatzes 1.

(3) Die Belege werden vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 48 und 49 aufbewahrt.

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