Artikel 103 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Vorgeschriebene Angaben und Weiterleitung der Auszahlungsanordnungen an den Rechnungsführer (Artikel 80 der Haushaltsordnung)
(1) Die Auszahlungsanordnung enthält folgende Angaben:
- a)
- das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;
- b)
- den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen;
- c)
- die Referenzdaten der rechtlichen Verpflichtung, die den Zahlungsanspruch begründet;
- d)
- die Referenzdaten der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;
- e)
- den auszuzahlenden Betrag, ausgedrückt in Euro;
- f)
- Name, Anschrift und Bankdaten des Zahlungsempfängers;
- g)
- den Gegenstand der Ausgabe;
- h)
- die Zahlungsform;
- i)
- die Eintragung der betreffenden Gegenstände in die Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 222.
(2) Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.
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