Artikel 103 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Vorgeschriebene Angaben und Weiterleitung der Auszahlungsanordnungen an den Rechnungsführer (Artikel 80 der Haushaltsordnung)

(1) Die Auszahlungsanordnung enthält folgende Angaben:

a)
das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;
b)
den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen;
c)
die Referenzdaten der rechtlichen Verpflichtung, die den Zahlungsanspruch begründet;
d)
die Referenzdaten der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;
e)
den auszuzahlenden Betrag, ausgedrückt in Euro;
f)
Name, Anschrift und Bankdaten des Zahlungsempfängers;
g)
den Gegenstand der Ausgabe;
h)
die Zahlungsform;
i)
die Eintragung der betreffenden Gegenstände in die Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 222.

(2) Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

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