Artikel 102 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Kontrollen des Anweisungsbefugten bei den Zahlungen (Artikel 80 der Haushaltsordnung)

Bei der Ausstellung der Auszahlungsanordnung überzeugt sich der zuständige Anweisungsbefugte von:

a)
der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanordnung: maßgeblich hierfür ist der vorherige Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe, konkretisiert durch den Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ), die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers sowie die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs;
b)
der Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;
c)
der Richtigkeit der Verbuchungsstelle;
d)
der Verfügbarkeit der Mittel.

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