Artikel 102 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Kontrollen des Anweisungsbefugten bei den Zahlungen (Artikel 80 der Haushaltsordnung)
Bei der Ausstellung der Auszahlungsanordnung überzeugt sich der zuständige Anweisungsbefugte von:
- a)
- der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanordnung: maßgeblich hierfür ist der vorherige Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe, konkretisiert durch den Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ), die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers sowie die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs;
- b)
- der Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;
- c)
- der Richtigkeit der Verbuchungsstelle;
- d)
- der Verfügbarkeit der Mittel.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.