Artikel 101 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Konkretisierung des Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten Bediensteten angebracht, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 97 ermächtigt worden ist. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung im Sicherheitsmodus durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt worden ist.

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