Artikel 100 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) bei Personalausgaben (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen der Personalausgaben wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) bestätigt, dass folgende Belege vorliegen:

a)
für die monatlichen Dienstbezüge:

i)
die vollständige Liste des Personals mit Angabe aller Bestandteile der Bezüge;
ii)
ein Formular (Personalbogen), das auf der Grundlage der in jedem Einzelfall erlassenen Verfügungen erstellt wird und anhand dessen alle Veränderungen eines beliebigen Bestandteils der Bezüge nachvollziehbar sind;
iii)
bei Einstellungen oder Ernennungen eine beglaubigte Kopie der Einstellungs- oder Ernennungsverfügung, die bei Auszahlung des ersten Gehalts beigefügt wird;

b)
für sonstige Bezüge, etwa für stunden- oder tageweise besoldetes Personal: eine von dem entsprechend ermächtigten Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Dauer der Anwesenheit in Tagen und Stunden hervorgeht;
c)
für Überstunden: eine von dem entsprechend ermächtigten Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Zahl der geleisteten Überstunden hervorgeht;
d)
für Dienstreisekosten:

i)
der von der zuständigen Dienststelle unterzeichnete Dienstreiseauftrag;
ii)
die Reisekostenabrechnung, die von dem Dienstreisenden sowie von der entsprechend bevollmächtigten dienstlichen Instanz unterzeichnet worden ist und insbesondere Aufschluss gibt über den Zielort der Dienstreise, Datum und Uhrzeit der Abreise bzw. Ankunft, die Beförderungskosten, Aufenthaltskosten sowie sonstige ordnungsgemäß genehmigte Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen;

e)
für sonstige Personalausgaben: die Belege, in denen auf die der Ausgabe zugrunde liegende Verfügung Bezug genommen wird und alle Einzelheiten der Berechnung angegeben sind.

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