Artikel 99 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) bei Finanzhilfen (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen von Finanzhilfen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) bestätigt, dass

a)
ein vom Begünstigten ausgestellter Zahlungsantrag bei dem Organ eingegangen und dieser Eingang förmlich registriert worden ist;
b)
ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) auf dem Zahlungsantrag selbst oder auf einem der eingegangenen Rechnung beigefügten internen Dokument angebracht und von einem fachlich kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten abgezeichnet worden ist. Damit bestätigt er, dass die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von ihm abgewickelte Arbeitsprogramm in allen Punkten der Finanzhilfevereinbarung entspricht;
c)
der Zahlungsantrag vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen seinen Aspekten überprüft worden ist, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.