Artikel 98 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) bei öffentlichen Aufträgen (Artikel 79 der Haushaltsordnung)
Bei Zahlungen im Rahmen von öffentlichen Aufträgen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) bestätigt, dass
- a)
- eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung bei dem betreffenden Gemeinschaftsorgan eingegangen und dieser Eingang förmlich registriert worden ist;
- b)
- ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) auf der Rechnung selbst oder auf einem der eingegangenen Rechnung beigefügten internen Dokument angebracht und von einem fachlich kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten abgezeichnet worden ist;
- c)
- die Rechnung vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen ihren Aspekten überprüft wurde, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.
Mit dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) wird bestätigt, dass die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht, die im Vertrag vorgesehenen Lieferungen tatsächlich erfolgt bzw. die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind. Bei Liefer- und Bauaufträgen stellt der fachlich kompetente Beamte oder sonstige Bedienstete zunächst eine vorläufige und nach Ablauf der im Vertrag festgesetzten Garantiefrist eine endgültige Abnahmebescheinigung aus. Diese beiden Bescheinigungen gelten als Vermerk „conforme aux faits” .
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