Artikel 97 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Feststellung und Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) (Artikel 79 der Haushaltsordnung)
(1) Jede Feststellung einer Ausgabe wird durch Belege im Sinne des Artikels 104 untermauert, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.
(2) Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist, bevor er den Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe fasst.
(3) Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten Beamten oder sonstigen Bediensteten, der dazu durch den zuständigen Anweisungsbefugten förmlich bevollmächtigt worden ist. Die Bevollmächtigungsbeschlüsse werden aufbewahrt, so dass sie jederzeit zurück verfolgt werden können.
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