Artikel 96 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden (Artikel 76 der Haushaltsordnung)
Als laufende Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden können, gelten insbesondere:
- a)
- Ausgaben für statutäres und nichtstatutäres Personal, für sonstige Humanressourcen sowie für Versorgungsbezüge und die Vergütung von Sachverständigen;
- b)
- Ausgaben für die Mitglieder des Organs;
- c)
- Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen;
- d)
- Ausgaben für Auswahlverfahren, Personalauswahl und Einstellungen;
- e)
- Dienstreisekosten;
- f)
- Repräsentationskosten;
- g)
- Sitzungskosten;
- h)
- Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer;
- i)
- Ausgaben für den Austausch von Beamten;
- j)
- laufende Mietkosten für bewegliche Sachen und Immobilien;
- k)
- verschiedene Versicherungskosten;
- l)
- Reinigungs- und Instandhaltungskosten;
- m)
- Ausgaben im Sozialbereich;
- n)
- Telekommunikationskosten;
- o)
- Finanzkosten;
- p)
- Kosten für Streitsachen;
- q)
- Ausgaben für Schadenersatz;
- r)
- Kosten für Arbeitsmittel;
- s)
- Wasser-, Gas- und Stromkosten;
- t)
- Ausgaben für periodische Veröffentlichungen auf Papier oder in elektronischer Form.
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