Artikel 96 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden (Artikel 76 der Haushaltsordnung)

Als laufende Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden können, gelten insbesondere:

a)
Ausgaben für statutäres und nichtstatutäres Personal, für sonstige Humanressourcen sowie für Versorgungsbezüge und die Vergütung von Sachverständigen;
b)
Ausgaben für die Mitglieder des Organs;
c)
Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen;
d)
Ausgaben für Auswahlverfahren, Personalauswahl und Einstellungen;
e)
Dienstreisekosten;
f)
Repräsentationskosten;
g)
Sitzungskosten;
h)
Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer;
i)
Ausgaben für den Austausch von Beamten;
j)
laufende Mietkosten für bewegliche Sachen und Immobilien;
k)
verschiedene Versicherungskosten;
l)
Reinigungs- und Instandhaltungskosten;
m)
Ausgaben im Sozialbereich;
n)
Telekommunikationskosten;
o)
Finanzkosten;
p)
Kosten für Streitsachen;
q)
Ausgaben für Schadenersatz;
r)
Kosten für Arbeitsmittel;
s)
Wasser-, Gas- und Stromkosten;
t)
Ausgaben für periodische Veröffentlichungen auf Papier oder in elektronischer Form.

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