Artikel 109 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Benennung des Internen Prüfers (Artikel 85 der Haushaltsordnung)

(1) Jedes Organ benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Es unterricht die Haushaltsbehörde über die Ernennung des Internen Prüfers.

(2) Jedes Organ definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der Funktion der internen Prüfung unter Einhaltung der geltenden internationalen Normen für das interne Audit im einzelnen fest.

(3) Das Organ kann einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse als Internen Prüfer benennen.

(4) Benennen mehrere Organe ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit er nach Maßgabe des Artikels 114 zur Verantwortung gezogen werden kann.

(5) Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde, wenn ihr Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.

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